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Channel: Herbstmitgliederversammlung der Grünen Jugend Aachen: Alles
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A1NEU17: Satzungsänderung

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Antragstext

Vorschlag für die geänderte Satzung:

§1 Name, Sitz und Eingliederung

  1. Die Organisation heißt Grüne Jugend StädteRegion Aachen. Die Abkürzung lautet GJAC.
  1. Der Sitz der GJAC ist die Geschäftsstelle des Kreisverbandes Aachen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
  1. Die GJAC ist als selbstständige Vereinigung die politische Jugendorganisation von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Aachen. Als solche verfolgt die GJAC Ziele, die denen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Aachen ähneln, vertritt allerdings unabhängig ihre Meinung.
  1. Die GJAC organisiert ihre Arbeit autonom. Sie hat Programm-, Satzungs-, Finanz- und Personalautonomie, darf jedoch dem Grund­konsens von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nicht wider­sprechen.
  1. Die GJAC ist eine anerkannte Basisgruppe der GRÜNEN JUGEND NRW (GJ NRW) und dort Teil des Bezirksverbands Mittelrhein.

§2 Grundsätze

  1. Die GJAC bekennt sich zu den Grundsätzen der Ökologie, der Menschenrechte, des Antifaschismus, des Tierschutzes, der sozialen Gerechtigkeit, der Basisdemokratie und der zivilen Konfliktlösung. Soziale Gerechtigkeit bedeutet insbesondere fairen und gleichberechtigten Zugang zu fundierter Bildung und Ausbildung. Die GJAC tritt für die gleichberechtigte Teilhabe aller Menschen in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens, für Toleranz und Solidarität zwischen Menschen mit unterschiedlichen Religionen, ethnischen und kulturellen Herkünften, Handicaps, sowie sexueller Orientierungen ein.
  1. Die GJAC ist offen für eine konstruktive Kooperation und Zusammenarbeit mit anderen Organisationen, Gruppen und Bewegungen.
  1. Die GJAC bekennt sich zum Gleichberechtigungsstatut der GJ NRW.

§3 Aufgaben

Die GJAC stellt sich folgende Aufgaben:

  1. Politische und organisatorische Schulungs-, Bildungs- und Informationsarbeit.
  1. Zusammenarbeit mit anderen Jugendinitiativen und Interessengruppen außerhalb von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
  1. Bündnisarbeit und Kooperationen mit anderen politischen Jugendorganisationen
  1. Vertretung der Ziele und Grundsätze der GJAC innerhalb der Jugend, der Gesellschaft und der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN entsprechend den geltenden Beschlüssen.
  1. Zu allen Themen, zu denen die GJAC keine eigenen Beschlüsse verabschiedet hat, gilt automatisch die Beschlusslage der GJ NRW.

§4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied der GJAC kann jede natürliche Person ab Vollendung des 14. Lebensjahres bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres werden, die sich zu den Zielen und Grundsätzen der GJAC bekennt.
  1. Die gleichzeitige Mitgliedschaft in einer anderen parteipolitischen Organisation außer allen Organisationen, die zu BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zählen, ist ausgeschlossen.
  1. Der Beitritt erfolgt durch einseitige Beitrittserklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied.
      1. Jedes Mitglied hat das Recht, an allen Veranstaltungen, Abstimmungen und Wahlen im Rahmen der Satzung teilzunehmen, sowie alle Ämter der GJAC zu bekleiden Ausnahmen können sich dadurch ergeben, dass die Ausübung mancher Ämter Volljährigkeit voraussetzt. Mitglieder des Vorstands sind aufgefordert, so schnell wie möglich Mitglied der GRÜNEN JUGEND NRW zu werden, wenn sie das nicht bereits sind.
  1. Die Mitgliedschaft endet durch Vollendung des 28. Lebensjahres oder durch Ausschluss oder Tod oder Austritt.
  1. Der Austritt ist gegenüber einem Vorstandsmitglied zu erklären.
  1. Die Mitarbeit von Nichtmitgliedern ist ausdrücklich erwünscht.
  1. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung mit Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder bei grober Verletzung der satzungsgemäßen Bestimmungen.

§5 Gliederung und Aufbau

  1. Die Grüne Jugend StädteRegion Aachen setzt sich aus den Einzelmitgliedern und Ortsgruppen der Grünen Jugend in der StädteRegion Aachen zusammen.
  1. Organe der GJAC sind die Mitgliederversammlung (MV) und der Vorstand.

§6 Mitgliederversammlung (MV)

  1. Die MV ist das höchste beschlussfassende Gremium der GJAC. Sie setzt sich aus allen anwesenden Mitgliedern zusammen. Sie findet mindestens zweimal im Kalenderjahr statt. Die erste MV eines Jahres muss hierbei im ersten Quartal stattfinden. Sie wird vom Vorstand per E-Mail unter Angabe des Tagesordnungsvorschlags mit einer Frist von mindestens 10 Tagen einberufen. Mindestens 3 Mitglieder können ebenfalls eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn der Vorstand nicht innerhalb von 5 Tagen widerspricht. 5 Mitglieder können eine Mitgliederversammlung einberufen, auch wenn der Vorstand widerspricht. Es kann maximal eine Mitgliederversammlung pro Tag stattfinden.
  1. Die MV
    1. bestimmt die Grundlagen für die politische und organisatorische Arbeit der GJAC,
    2. nimmt Berichte entgegen,
    3. beschließt über eingebrachte Anträge,
    4. wählt den Vorstand und entlastet ihn,
    5. wählt andere Ämter,
    6. beschließt über die Satzung und über Satzungsänderungen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen,
    7. berät und beschließt den Haushalt und
    8. nimmt den Kassenbericht entgegen.
  1. Anträge können jederzeit in Textform eingereicht werden, satzungsändernde Anträge müssen mindestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden. Änderungsanträge sind bis zur Behandlung der Textstelle des Antrags möglich.
  1. Beschlüsse der MV sind in Textform niederzulegen.
  1. Alle Entscheidungen der MV können durch zwei Drittel der Mitglieder, die zugleich Mitglieder der GJ NRW sind, mit einem Veto verhindert werden.
    1. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll einer Mitgliederversammlung muss auf der darauf folgenden Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit angenommen werden.
    2. Die Amtszeit aller Ämter endet auf der ersten MV des folgenden Jahres oder durch vorzeitigen Rücktritt.

§7 Vorstand

  1. Der ehrenamtlich tätige Vorstand führt die laufenden Geschäfte im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der MV. Er repräsentiert die GJAC nach außen.
  1. Zu den Aufgaben des Vorstands gehört weiterhin die Koordination der Aktivitäten unter ständiger Berücksichtigung der weiteren Mitglieder und die Repräsentation der GJAC in der Öffentlichkeit.
  1. Die beiden Sprecher*innen vertreten die GJAC nach außen und vor der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
  1. Der geschäftsführende Vorstand setzt sich quotiert aus zwei Sprecher*innen, eine*r Schatzmeister*in und einer*m politischen Geschäftsführer*in (PolGf) zusammen.
      1. Die Mitgliederversammlung kann zusätzlich zum geschäftsführenden Vorstand quotiert bis zu 4 Beisitzer*innen wählen.
  1. Betreffend inhaltlicher Belange sind alle Vorstandsmitglieder gleichberechtigt. Der Vorstand beschließt mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
  1. Der Vorstand muss mindestens einmal jährlich einen politischen und organisatorischen Rechenschaftsbericht sowie einen gesonderten Finanzbericht vorlegen.
        1. Die*der amtierende Schatzmeister*in ist allein verantwortlich für die Finanzen und Bücher der GJAC und vertritt sie rechtlich verbindlich gegenüber Bankinstituten und der Stadt/ StädteRegion und StädteRegion Aachen. Darüber hinaus genießt er*sie sowie die*der PolGf im Rahmen der Satzung Vollmacht über alle der GJAC gehörenden Bankkonten. Die*der Schatzmeister*in muss daher volljährig sein.
  1. Wenn die Amtsdauer eines Vorstandsmitglieds 3 aufeinander folgende Jahre überschreitet, muss diese Person einmal für die ganze GJAC vegan kochen.
      1. Gewählt ist, wer eine absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Erhält kein*e Kandidat*in eine absolute Mehrheit, ist die Wahl bis zu zwei mal zu wiederholen. Bei Wahlen zum geschäftsführenden Vorstand ist der dritte Wahlgang als Stichwahl zwischen den zwei Kandidat*innen mit den meisten Stimmen im zweiten Wahlgang durchzuführen. In der Stichwahl ist gewählt, wer eine einfache Mehrheit der Stimmen erhält. Wenn eine Person zum dritten Mal und mehr für Vorstandsämter gewählt wird, kann diese Person in den ersten beiden Wahlgängen nur mit einer 2/3 Mehrheit direkt bestätigt werden.
  1. Zu den Aufgaben des Vorstands gehört weiterhin die Koordination der Aktivitäten unter ständiger Berücksichtigung der weiteren Mitglieder und die Repräsentation der GJAC in der Öffentlichkeit.
    1. Bei einem vorzeitigen Rücktritt oder einer Abwahl eines Mitglieds des geschäftsführenden Vorstandes wählt die Mitgliederversammlung eine*n Nachfolger*in bis zur nächsten turnusgemäßen Wahl des gesamten Vorstandes.

      Für zurückgetretene Beisitzer*innen können auf der nächsten MV ebenfalls Nachfolger*innen bis zur nächsten Wahl des gesamten Vorstandes gewählt werden.

  1. Im Fall eines Rücktritts der*des Schatzmeister*in übernimmt der*die PolGf oder, sofern diese*r nicht volljährig ist, wenn möglich ein volljähriges Mitglied des geschäftsführenden Vorstands, oder andernfalls ein anderes volljähriges Vorstandsmitglied, kommissarisch bis zur nächsten MV deren*dessen Aufgaben. Eine MV muss dann innerhalb von acht Wochen einberufen werden.
    1. Wenn mindestens zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands zurücktreten oder nach einem Rücktritt keines der verbleibenden Vorstandsmitglieder volljährig ist, muss innerhalb von zwei Wochen eine MV einberufen werden.

§8 Finanzen

  1. Die MV wählt mindestens zwei Rechnungsprüfer*innen.
  1. Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung einmal im Jahr in Textform einen Haushaltsplan für das Folgejahr und einen detaillierten Jahresabschlussbericht in Textform für das Vorjahr vor. Beide müssen zu Beginn der Mitgliederversammlung allen Mitgliedern zugänglich ausliegen.
  1. Das Amt der Rechnungsprüfer*innen darf nicht durch Vorstandspersonen bekleidet werden. Die Rechnungsprüfer*innen führen mindestens einmal im Geschäftsjahr eine Rechnungsprüfung durch; hierfür müssen beide Rechnungsprüfer*innen anwesend sein. Darüber hinaus haben die Rechnungsprüfer*innen auch das Recht, jederzeit unangekündigt Rechnungsprüfungen vorzunehmen.
  1. Die Rechnungsprüfer*innen berichten der MV in Textform und stellen den Antrag auf Entlastung des Landesvorstandes in Finanzangelegenheiten.

§9 Delegierte

Die GJAC entsendet in der Regel folgende von der MV gewählte Delegierte:

  1. ein kooptiertes und ein stellvetretendes kooptiertes Mitglied des Ortsverband-Vorstands (OV) von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN;
    1. ein kooptiertes und ein stellvetretendes kooptiertes Mitglied des Kreisverband-Vorstands (KV) von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN;
  1. zwei Vertreter*innen im Ring politischer Jugend (RPJ) Stadt Aachen;
    1. zwei Vertreter*innen im RPJ Städteregion Aachen.

§10 Allgemeine Bestimmungen

  1. Abstimmungen sind grundsätzlich offen durchzuführen, auf Antrag eines Mitgliedes müssen diese jedoch geheim durchgeführt werden. Personenwahlen sind immer geheim durchzuführen.
  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  1. Die Sitzungen aller Organe der GJAC sind öffentlich, sofern nicht die Mehrheit der Anwesenden oder eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder die Nichtöffentlichkeit, d.h. den Ausschluss aller Nichtmitgliedern für die weitere Sitzungsdauer, beschließt. Bei Vorstandssitzungen kann der Vorstand einstimmig die Nichtöffentlichkeit beschließen.

§11 Auflösung

  1. Die Auflösung der Grünen Jugend StädteRegion Aachen kann nur durch eine eigens dafür einberufene MV mit Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  1. Das Restvermögen fällt, sofern die MV nichts anderes beschließt, an die GRÜNE JUGEND NRW.

Schlussbestimmung
Die Satzung tritt zum 01.01.2020 in Kraft.

Beschlossen durch die MV vom 25.10.2019.

Begründung

Diese Version ist nicht endgültig, sondern als Grundlage für Änderungsanträge gemeint! Bitte stellt Änderungsanträge bist Freitag, 11.10.2019.

Neu hinzugefügter und geänderter Text ist markiert. Leider kann ich gelöschten Text nicht passend darstellen, daher sind entsprechende Stellen auch nicht markiert.

Zum besseren Überblick wird die Satzungsänderung in einer Übersicht auf anderem Weg zugänglich gemacht (Email, Whatsapp ... hoffentlich).


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